F-Gase-Verordnung (EU-VO 517/2014) vom 1. Januar 2015

>> Das Wichtigste auf einen Blick! <<

Das Kernelement der neuen F-Gase-Verordnung ist das sogenannte „Phase-Down-Szenario“.

Das bedeutet ganz einfach ausgedrückt: Schrittweise Reduktion der HFKW-Mengen, die in die EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Auch das Inverkehrbringen von Kältemittel mit hohen GWP-Werten soll künftig drastisch eingeschränkt werden.

 


Quelle: VDKF e.V.

 

Zeitplan:

 

Datum des Verbots

seit 01.01.2015

Komplettes Verwendungsverbot von H-FCKW und FCKW-Kältemitteln z.B. für R-22 Anlagen,..

seit 01.01.2015

Verbot von Haushaltskühl-und Haushaltsgefriergeräten mit H-FKW mit einem GWP von 150 oder mehr

seit 01.01.2015

Verbot von Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die H-FKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten

ab 01.01.2020

Nachfüllverbot für F-Gase (Frischware) mit höheren GWP als 2.500 zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge höher als 40 Tonnen CO2 –Äquivalent. Dabei wird nicht zwischen stationären und mobilen Anlagen unterschieden.

ab 01.01.2020

Verbot von Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten

ab 01.01.2020

Ortsfeste Kälteanlagen, die H-FKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter -50 °C bestimmt sind.

ab 01.01.2022

Verbot des Inverkehrbringens für gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte (hermetisch geschlossene Einrichtungen) mit einem höheren GWP als 150.

ab 01.01.2022

Verbot des Inverkehrbringens für mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen

für gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung über 40 kW, die

F-Gase  mit GWP über 150 enthalten.

ab 01.01.2025

Verbot des Inverkehrbringens von Mono-Splitgeräten mit weniger als 3 kg Füllmenge F-Gasen mit GWP über 750.

ab 01.01.2030

Nachfüllverbot von aufgearbeiteten und recycelten F-Gasen mit GWP über 2.500 zur Wartung und Instandhaltung von bestehenden Kälteanlagen.

 

Übersicht Prüffristen Dichtheitskontrollen:

Gilt für  FKW und HFKW-Anlagen (ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen sowie Kälteanlagen in Kühllastfahrzeugen und –anhängern z.B. mit Kältemittel R134a, R404a, R407a/b/c, R410a, R422D, etc…

Füllmenge

Prüfungsintervall

Prüfplicht

Rechtsvorschrift

<3 kg FKW/H-FKW Kältemittel jedoch höher als 5t CO2-Äquivalente bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen

<6 kg FKW/HFKW Kältemittel jedoch höher als 10t CO2-Äquivalente bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen

Nicht prüfpflichtig bis 31.12.2016

Ab 01.01.2017 sofern CO2-Äquivalent

über 5t ist

Art. 4 Abs. 2

EG-VO 517/2014

Höher als 5t aber kleiner als 50t CO2- Äquivalente bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen

Mindestens alle 12 Monate (mit Leckage-Erkennungssystem min. alle 24 Monate)

Seit 01.01.2015

Art. 4 Abs. 3

EG-VO 517/2014

Höher als 50t aber niedriger als 500t

CO2- Äquivalente

Mindestens alle 6 Monate (mit Leckage-Erkennungssystem min. alle 12 Monate)

Seit 01.01.2015

Art. 4 Abs. 3

EG-VO 517/2014

Höher als 500t

CO2- Äquivalente

Mit Leckage-Erkennungssystem min. alle 6 Monate

Seit 01.01.2015

Art. 4 Abs. 3

EG-VO 517/2014

Quelle: VDKF e.V

 

Berechnungsbeispiel für Prüfungsintervall:

Anlage mit 4,5 kg Füllgewicht Kältemittel R134a (GWP 1.430)

4,5 x 1.430 = 6.435 CO2- Äquivalente

Prüfpflichtig alle 12 Monate, da mehr als 5t CO2- Äquivalente

Diese Website verwendet Cookies – nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten als Benutzer finden Sie in unserer Datenschutzerklärung . Klicken Sie auf „Ich stimme zu“, um Cookies zu akzeptieren.