F-Gase-Verordnung (EU-VO 517/2014) vom 1. Januar 2015
>> Das Wichtigste auf einen Blick! <<
Das Kernelement der neuen F-Gase-Verordnung ist das sogenannte „Phase-Down-Szenario“.
Das bedeutet ganz einfach ausgedrückt: Schrittweise Reduktion der HFKW-Mengen, die in die EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Auch das Inverkehrbringen von Kältemittel mit hohen GWP-Werten soll künftig drastisch eingeschränkt werden.
Quelle: VDKF e.V.
Zeitplan:
Datum des Verbots |
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seit 01.01.2015 |
Komplettes Verwendungsverbot von H-FCKW und FCKW-Kältemitteln z.B. für R-22 Anlagen,.. |
seit 01.01.2015 |
Verbot von Haushaltskühl-und Haushaltsgefriergeräten mit H-FKW mit einem GWP von 150 oder mehr |
seit 01.01.2015 |
Verbot von Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die H-FKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten |
ab 01.01.2020 |
Nachfüllverbot für F-Gase (Frischware) mit höheren GWP als 2.500 zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge höher als 40 Tonnen CO2 –Äquivalent. Dabei wird nicht zwischen stationären und mobilen Anlagen unterschieden. |
ab 01.01.2020 |
Verbot von Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten |
ab 01.01.2020 |
Ortsfeste Kälteanlagen, die H-FKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter -50 °C bestimmt sind. |
ab 01.01.2022 |
Verbot des Inverkehrbringens für gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte (hermetisch geschlossene Einrichtungen) mit einem höheren GWP als 150. |
ab 01.01.2022 |
Verbot des Inverkehrbringens für mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung über 40 kW, die F-Gase mit GWP über 150 enthalten. |
ab 01.01.2025 |
Verbot des Inverkehrbringens von Mono-Splitgeräten mit weniger als 3 kg Füllmenge F-Gasen mit GWP über 750. |
ab 01.01.2030 |
Nachfüllverbot von aufgearbeiteten und recycelten F-Gasen mit GWP über 2.500 zur Wartung und Instandhaltung von bestehenden Kälteanlagen. |
Übersicht Prüffristen Dichtheitskontrollen:
Gilt für FKW und HFKW-Anlagen (ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen sowie Kälteanlagen in Kühllastfahrzeugen und –anhängern z.B. mit Kältemittel R134a, R404a, R407a/b/c, R410a, R422D, etc… |
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Füllmenge |
Prüfungsintervall |
Prüfplicht |
Rechtsvorschrift |
<3 kg FKW/H-FKW Kältemittel jedoch höher als 5t CO2-Äquivalente bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen
<6 kg FKW/HFKW Kältemittel jedoch höher als 10t CO2-Äquivalente bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen |
Nicht prüfpflichtig bis 31.12.2016 |
Ab 01.01.2017 sofern CO2-Äquivalent über 5t ist |
Art. 4 Abs. 2 EG-VO 517/2014 |
Höher als 5t aber kleiner als 50t CO2- Äquivalente bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen |
Mindestens alle 12 Monate (mit Leckage-Erkennungssystem min. alle 24 Monate) |
Seit 01.01.2015 |
Art. 4 Abs. 3 EG-VO 517/2014 |
Höher als 50t aber niedriger als 500t CO2- Äquivalente |
Mindestens alle 6 Monate (mit Leckage-Erkennungssystem min. alle 12 Monate) |
Seit 01.01.2015 |
Art. 4 Abs. 3 EG-VO 517/2014 |
Höher als 500t CO2- Äquivalente |
Mit Leckage-Erkennungssystem min. alle 6 Monate |
Seit 01.01.2015 |
Art. 4 Abs. 3 EG-VO 517/2014 |
Quelle: VDKF e.V
Berechnungsbeispiel für Prüfungsintervall:
Anlage mit 4,5 kg Füllgewicht Kältemittel R134a (GWP 1.430)
4,5 x 1.430 = 6.435 CO2- Äquivalente
Prüfpflichtig alle 12 Monate, da mehr als 5t CO2- Äquivalente